26. Oktober 2026
Ein Team von Wenger Plattner bestehend aus Dr. Yannick Hostettler und Michael A. Schifferli hat erfolgreich die Aufhebung eines Binnenschiedsspruchs gestützt auf angebliche Schiedsvereinbarungen per WhatsApp erwirkt. Der Entscheid ist vom Bundesgericht zur Publikation vorgesehen.
Die erfolgreiche Schiedsbeschwerde wurde geführt gegen einen Schiedsspruch einer Einzelschiedsrichterin, welcher auf Schiedsklage einer Kunsthändlerin gegen eine von Wenger Plattner vertretene Privatperson ergangen ist. Das Schiedsverfahren wurde nach den Swiss Rules of International Arbitration des Swiss Arbitration Centre eingeleitet. Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Einzelschiedsrichterin wies die gegen ihre Zuständigkeit erhobenen Einwendungen jedoch ab und verurteilte den Beklagten zu verschiedenen Zahlungen.
Die Einzelschiedsrichterin stützte ihre Zuständigkeit auf Schiedsklauseln, die in einer Kurzfassung in "Key Terms" in per WhatsApp übersandten PDF Rechnungen sowie in angehängten AGB enthalten waren. Die in den Rechnungen und in beigefügten AGB enthaltenen Schiedsklauseln seien Angebote zur nachträglichen Abänderung von bereits zuvor geschlossenen Kaufverträgen gewesen, welche der Beklagte per WhatsApp akzeptiert habe.
Dagegen gelangte der von Wenger Plattner vertretene Beklagte mit Schiedsbeschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht rief einleitend in Erinnerung, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist.
Zwar kann grundsätzlich auch mit dem Austausch von WhatsApp-Nachrichten der unter Formaspekten erforderliche Nachweis durch Text erbracht werden. Bei der Auslegung, ob darin nach Treu und Glauben der klare Wille zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit zugunsten eines Schiedsgerichts zum Ausdruck kommt, ist aber namentlich Folgendes zu beachten: WhatsApp ist auf informelle Kommunikation ausgerichtet und die Nachrichten werden üblicherweise am Mobilitelefon verfasst und gelesen. Deshalb kann grundsätzlich nicht erwartet werden, dass ein mehrseitiges PDF-Dokument in all seinen Einzelheiten zur Kenntnis genommen wird.
Aus dem beurteilten WhatsApp-Austausch ging ein solcher klarer Wille nicht hervor. Es fehlte bereits an einem genügenden Verweis auf die AGB und die darin enthaltene Schiedsklausel. Die gesamte WhatsApp-Korrespondenz erwähnte mit keinem Wort die "Key Terms" oder AGB, geschweige denn die darin enthaltene Schiedsklausel. Eine Rechnung ist nach allgemeinem Handelsbrauch ein Dokument zur Aufforderung zur Leistung und nicht zur Begründung oder Änderung von Vertragspunkten.
Mangels gültiger Schiedsvereinbarung hat sich die Einzelschiedsrichterin zu Unrecht für zuständig erklärt. Entsprechend hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, den angefochtenen Schiedsspruch aufgehoben und die Unzuständigkeit der Einzelschiedsrichterin festgestellt.
BGer 4A_237/2026
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