6. Februar 2013
Das OLG München hatte am 06.02.2013 (Az. 31 Wx 8/13) in Abweichung zum OLG Düsseldorf (Az. I-3 Wx 236/10) entschieden, dass
Das OLG München hatte am 06.02.2013 (Az. 31 Wx 8/13) in Abweichung zum OLG Düsseldorf (Az. I-3 Wx 236/10) entschieden, dass im Falle von Auslandsbeurkundungen die Gesellschafterliste nicht vom ausländischen Notar, sondern von der Geschäftsführung zu unterschreiben sei. Der BGH hat die Entscheidung in seinem aktuellen Beschluss vom 17. Dezember 2013 (II ZB 6/13) aufgehoben und klargestellt, dass auch ausländische Notare Gesellschafterlisten einreichen können und sich an der Wirksamkeit der Auslandsbeurkundung durch das MoMiG nichts geändert hat (vgl. Link).
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