17. Dezember 2013
Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss vom 17. Dezember 2013 (II ZB 6/13) klargestellt, dass
Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss vom 17. Dezember 2013 (II ZB 6/13) klargestellt, dass auch ausländische Notare Gesellschafterlisten einreichen können und sich an der Wirksamkeit der Auslandsbeurkundung durch das MoMiG nichts geändert hat. Die Leitsätze des zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheides lauten wie folgt:
Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eingereicht worden ist
Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 - II ZB 8/80, BGHZ 80, 76).
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