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17. Juni 2025

Wenger Plattner klagt erfolgreich Liquidated Damages vor Handelsgericht Zürich ein und wehrt danach auch Beschwerde vor Bundesgericht ab

Ein Team von Wenger Plattner bestehend aus Dr. Yannick Hostettler und Dr. Stephan Kesselbach hat eine Batterieherstellerin erfolgreich durch alle Instanzen vertreten.

Vor Handelsgericht Zürich hat die in Deutschland domizilierte Klientin einen Anspruch auf Liquidated Damages (pauschalisierter Schadenersatz) gegen eine US-amerikanische Gesellschaft eingeklagt. Anlass war die Tatsache, dass die Beklagte, welche bislang ihren gesamten Bedarf an Hörgerätebatterien von der Klägerin bezog, beschloss, ihren Bedarf künftig über neu erworbene Gesellschaften zu decken. Entsprechend reduzierte sie ihre Bestellmengen und stellte sodann den Bezug von Hörgerätebatterien bei der Klägerin komplett ein. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte mit dem Bezugsstopp die exklusive Lieferbeziehung zwischen den Parteien verletzt hat. Sie berief sich auf eine vertragliche Vereinbarung, in welcher für den Fall eines solchen Vertragsbruchs Liquidated Damages vorgesehen waren.

Das Handelsgericht Zürich hiess die Klage grösstenteils gut. Es teilte die Ansicht der Klägerin, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ihren Bedarf an Hörgerätebatterien durch nahestehende Gesellschaften zu decken, anstatt diese bei der Klägerin zu beziehen. Die Beklagte habe daher ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt und schulde der Klägerin pauschalisierten Schadenersatz von knapp USD 11 Mio.

Die Beklagte gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie rügte unter anderem, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Schadens ausgegangen. Das Bundesgericht anerkannte aber die Möglichkeit einer Schadenersatzpauschale, obwohl im Obligationenrecht nicht explizit vorgesehen. Mit einer solchen Vereinbarung soll dem Gläubiger eine vereinfachte Durchsetzung seines Schadenersatzanspruchs ermöglicht werden. Der genaue Umfang der von den Parteien beabsichtigten Beweiserleichterung muss letztlich anhand der konkreten Vereinbarung beurteilt werden. Im Ergebnis hielt das Bundesgericht die vorgebrachten Rügen im vorliegenden Fall für unbegründet. Entsprechend wies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 28. April 2025 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

BGer. 4A_526/2024


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