26. Februar 2025
Mit BGer 5A_89/2024 vom 16. Dezember 2024 hat das Bundesgericht kürzlich erstmals klargestellt, dass das Vermögen eines unwiderruflichen Trusts nicht zum Nachlass gehört. Dieses Urteil ist zu begrüssen.
Trusts, die ihren Ursprung im angelsächsischen Recht haben, sind ein wertvolles Rechtsinstrument zum Schutz von Vermögenswerten, zur Steueroptimierung und vor allem zur Nachlassplanung. Es überrascht daher nicht, dass Trust-Strukturen häufig von vermögenden Privatpersonen und Expats (aus angelsächsischen Ländern) genutzt werden, die sich in der Schweiz niederlassen.
Da der Trust im Schweizer Recht jedoch nicht geregelt ist, führt dies oft zu Unsicherheiten bei der Behandlung von Trustvermögen im Todesfall. Obwohl ausländische Trusts seit 2007 über das Haager Trust-Übereinkommen anerkannt werden, blieben viele Aspekte der praktischen Anwendung an der Schnittstelle zwischen Trustrecht und Erbrecht lange Zeit ungeklärt.
Der jüngste, interessante Entscheid des Bundesgerichts (BGer 5A_89/2024 vom 16. Dezember 2024) beantwortet zwei zentrale Fragen zur Behandlung von Trust-Vermögen im Erbfall in der Schweiz. Im konkreten Fall hatte der Erblasser zu Lebzeiten einen unwiderruflichen, diskretionären Trust errichtet. Nach seinem Tod kam es zu einem Rechtsstreit zwischen seinen sechs gesetzlichen Erben (drei Kinder und drei Enkelkinder) über die Frage, ob die Vermögenswerte des Trusts, die erst nach der Erbteilung bekannt wurden, zum Nachlass des Verstorbenen gehören oder nicht. Im Gegensatz zum Obergericht vertrat das Bundesgericht die Auffassung, dass die Vermögenswerte eines unwiderruflichen Trusts nicht zum Nachlass des Verstorbenen gehören, weil der Erblasser zu Lebzeiten bereits unwiderruflich auf seine Rechte am Trustvermögen verzichtet hatte.
Mit diesem Urteil verankert das Bundesgericht einen wichtigen Grundsatz des Trustrechts nun erstmals auch im Schweizer Erbrecht. Es ist jedoch erwähnenswert, dass diese Schlussfolgerung nicht trivial war, wie die Achterbahnfahrt durch drei Instanzen zeigt.
Ein weiterer Streitpunkt in diesem Fall war folgender: Die Beistatuten des Trusts sahen vor, dass nach dem Tod des Errichters zwei seiner Kinder vom Kapital und den Erträgen des Trusts begünstigt sein sollen. Es stellte sich daher die Frage, ob diese beiden Begünstigten das Vermögen aus dem Trust im Rahmen der Erbteilung mit den anderen Erben zur Ausgleichung bringen müssen. Das Bundesgericht entschied, dass bei einem diskretionären Trust die blosse Einsetzung eines Erben als Begünstigter für den Fall des Todes des Errichters keine Schenkung zu Lebzeiten darstellt, welche vom begünstigten Erben im Rahmen der Erbteilung auszugleichen ist.
Die vom Bundesgericht vorgenommene Differenzierung zwischen diskretionären Trusts und solchen mit festem Einkommen ist nachvollziehbar, wenngleich auch andere Lösungen in Betracht gekommen wären.
Insgesamt ist der Entscheid zu begrüssen, da diese beiden Klarstellungen für mehr Rechtssicherheit und damit für mehr Flexibilität bei der Nachlassplanung mit Trustinstrumenten in der Schweiz sorgen dürften.
Erfahren Sie mehr über Trusts als Nachlassplanungsinstrument und über den Entscheid des Bundesgerichts im folgenden PDF.
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